Stellen Sie sich vor, Sie möchten:
und Sie finden die nötigen Grenzpunkte nicht.
Dann bieten wir Ihnen, wenn die Umstände es zulassen, die Amtliche Grenzauskunft als günstigere Alternative zur Grenzfeststellung an.
Eine Voraussetzung dafür ist, dass die benötigten Grenzpunkte mit Koordinaten versehen und als katastermäßig „hochgenau und zuverlässig“ eingestuft sind.
In Einzelfällen ist eine Amtliche Grenzauskunft auch nach Koordinaten abgestufter Genauigkeit und Zuverlässigkeit möglich, wenn die benötigten Grenzpunkte im Liegenschaftskataster als abgemarkt (z.B. durch Grenzsteine) nachgewiesen sind.
Gerne beraten wir Sie als kompetenter Partner bei Fragen rund um Ihre Grenzangelegenheiten.
Haben Sie vor, sich den Traum von den eigenen vier Wänden zu verwirklichen?
Machen es Umstände nötig, Ihre Gebäudesituation zu verändern?
Dann haben wir mit dem Amtlichen Lageplan eine wertvolle Kartendarstellung für Sie.
Dieser wird generell notwendig, wenn Sie einen Bauantrag nach den Vorgaben der Niedersächsischen Bauordnung (NBauO) bei der entsprechenden Baugenehmigungsbehörde (Stadt / Gemeinde / Landkreis) stellen wollen. Mit diesem Bauantrag sind, soweit erforderlich, gemäß der Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO) einfache oder qualifizierte Lagepläne einzureichen.
Der einfache Lageplan enthält folgende Angaben aus dem Liegenschaftskataster:
Der qualifizierte Lageplan ist in aller Regel bei Grenzbebauung oder bei der Einhaltung von Grenzabständen erforderlich und enthält zusätzlich noch folgende Angaben:
Welchen Amtlichen Lageplan Sie einreichen müssen, gibt Ihnen die zuständige Baugenehmigungsbehörde vor.
Die Kosten richten sich nach der Kostenordnung für das Amtliche Vermessungswesen in der jeweils gültigen Fassung (KOVerm).
Bei Fragen rund um das Thema Lageplan stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
Haus gebaut – was kommt nun?
In Niedersachsen werden die Liegenschaften (Gebäude, Bauwerke, Flurstücke) und zugehörige Eigenschaften (z. B. die Nutzung) im Liegenschaftskataster geführt. Der Gebäudebestand soll vollständig und aktuell dargestellt werden. Daher ist im § 7 des Niedersächsischen Gesetz über das Amtliche Vermessungswesen (NVermG) vorgeschrieben, dass die Eigentümer (oder ggf. sonstige Berechtigte) die nötige Vermessung und Eintragung ins Kataster veranlassen müssen.
Die Gebäudevermessung für das Liegenschaftskataster kann von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Katasteramt durchgeführt werden.
Die Kosten dafür sind einheitlich und richten sich nach der Kostenordnung für das Amtliche Vermessungswesen in der jeweils gültigen Fassung (KOVerm).
Sie können Ihre Gebäudevermessung ganz einfach bei uns beantragen.
Bei Fragen stehen wir Ihnen sehr gerne mit Rat und Tat zur Seite.
Ist Ihre Grenze nicht zweifelsfrei ermittelt und planen Sie eine Bebauung?
Dann ist die Grenzermittlung für Sie die richtige Wahl.
Auf Grundlage der Katasterunterlagen in Kombination mit der örtlichen Vermessung, ermitteln wir den ursprünglichen Grenzverlauf.
Im Gegensatz zu der folgenden Grenzfeststellung, hat die Grenzermittlung keinen rechtsbindenden Charakter. Wollen Sie eine für alle Beteiligten gültige Festlegung, dann empfehlen wir Ihnen die Grenzfestellung.
Wir finden gerne mit Ihnen zusammen die passende Lösung.
Ist Ihr Grenzverlauf unklar, oder gibt es Streitigkeiten mit den Nachbarn?
Dann bieten wir Ihnen als amtliche Vermessungsleistung die Grenzfeststellung an.
Bei manchen Bauvorhaben sind ein zweifelsfreier Grenzverlauf und Rechtssicherheit nötig und genau für diese Fälle stehen wir Ihnen mit unserer Expertise zur Seite.
Ob eine Amtliche Grenzauskunft ausreicht, oder eine Grenzfeststellung notwendig ist, wird einzelfallabhängig entschieden.
Bei Fragen rund um Grenzangelegenheiten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Haben Sie vor, Ihr Grundstück schnell und kostengünstig teilen zu lassen?
Dann ist die Sonderung, bei Erfüllung gewisser Vorgaben, genau für Sie geeignet.
Sie kommt, im Gegensatz zur Zerlegungsvermessung, ohne eine örtliche Vermessung aus, wenn die Bestimmung der neuen Flurstücksgrenzen sowie die Flächenberechnung genau und zuverlässig möglich ist.
Im Rahmen einer Grenzfeststellung mit Abmarkung ist es zudem möglich, die neuen Grenzen örtlich durch Grenzsteine oder ähnliches kenntlich zu machen.
Die Kosten für eine Sonderung richten sich einheitlich nach der verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Beantragen Sie gerne hier Ihre passende Flurstücksbildung.
Sie besitzen unmittelbar aneinandergrenzende Flurstücke und möchten diese zusammenlegen?
Eine Verschmelzung ist die richtige Wahl für Sie.
Die Vorgaben dafür sind:
Die Verschmelzung dient dabei der besseren Übersichtlichkeit sowie der Entfernung unnötiger Grenzen.
Ob eine Verschmelzung bei Ihnen möglich ist, können Sie bereits an der voran genannten Punkte prüfen.
Wir stehen Ihnen bei der Umsetzung gerne zur Verfügung.
Soll ein Haus für Ihre Kinder im Garten errichtet werden, möchten Sie einen Bauplatz auf einem größeren Anwesen erwerben, oder gibt es Erbschaftsangelegenheiten?
Dann ist eine Zerlegungsvermessung als katastertechnische Aufteilung eines Flurstücks in mehrere, eigenständige Flurstücke genau das Richtige für Sie.
Im Gegensatz zur Sonderung erfolgt hierbei eine örtliche Vermessung mit folgender, rechtssicherer Vorgehensweise.
Dabei werden die bestehenden Grenzen festgestellt, neue Flurstücksgrenzen im Einvernehmen festgelegt und auf Antrag durch Grenzmarkierungen gekennzeichnet.
Die Beteiligung der angrenzenden Nachbarn ist dabei erforderlich. In einem Anhörungstermin wird Ihnen und den anderen Betroffenen Gelegenheit gegeben, sich zum Sachverhalt zu äußern und eine optimale Lösung zu finden.
Die Kosten für eine Zerlegung richten sich einheitlich nach der verbindlichen Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen (KOVerm).
Gerne beraten wir Sie bei Fragen rund um Ihre passgenaue Flurstücksbildung, welche Sie hier direkt beantragen können.
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